Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2
VAP 2.2-AgrD§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/14#abs-1 (1) Die während der Prüfungen nach § 15 zu erbringenden Leistungen werden mit folgenden Punkten und Noten bewertet:
1. eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung mit 15 und 14 Punkten, Note „sehr gut“,
2. eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung mit 13 bis 11 Punkten, Note „gut“,
3. eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung mit 10 bis 8 Punkten, Note „befriedigend“,
4. eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mit 7 bis 5 Punkten, Note „ausreichend“,
5. eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, mit 4 bis 2 Punkten, Note „mangelhaft“ und
6. eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten, mit 1 und 0 Punkten, Note „ungenügend“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/14#abs-2 (2) Soweit aus den Punkten für einzelne Ausbildungs- und Prüfungsleistungen Durchschnitts- oder Gesamtpunktzahlen gebildet werden, entsprechen ihm folgende Notenbezeichnungen:
15,0 bis 13,6 = sehr gut,
13,5 bis 10,6 = gut,
10,5 bis 7,6 = befriedigend,
7,5 bis 4,6 = ausreichend,
4,5 bis 1,6 = mangelhaft,
1,5 bis 0 = ungenügend.
Bei diesen Gesamtpunktzahlen wird nur die erste Stelle nach dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.